Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Dezember 2013 - 3 Ca 412/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 8.976,00 und
den Vergleich auf € 10.472,00
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.
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