LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2014
1 Ta 23/14
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 412/13

Streitgegenstand einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 23/14

DRsp Nr. 2015/2339

Streitgegenstand einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzklage

Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von maximal einem Vierteljahreseinkommen (siehe I. Nr. 2.2 Streitwertkatalog 2014).

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Dezember 2013 - 3 Ca 412/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für

das Verfahren auf € 8.976,00 und

den Vergleich auf € 10.472,00

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.