BAG - Beschluss vom 25.01.2005
1 ABR 65/03
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 § 100 Abs. 2 S. 3 ; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 6 (a.F.) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 5 (a.F.) § 14 Abs. 3 ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2 § 83a Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 147/02

Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Gesetzesänderung - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellung von Leiharbeitnehmern - Nichtgewährung der Gleichstellung bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung - rechtlich bedeutsame Nachteile befristet Beschäftigter

BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 65/03

DRsp Nr. 2005/11528

Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Gesetzesänderung - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellung von Leiharbeitnehmern - Nichtgewährung der Gleichstellung bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung - rechtlich bedeutsame Nachteile befristet Beschäftigter

1. Streitgegenstand eines Verfahrens auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist; Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war, weshalb die streitgegenständliche Frage nach Maßgabe der Rechtslage zu beantworten ist, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt.2. Auch die Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist zustimmungspflichtig, wie aus der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 14 Abs. 3 AÜG nF folgt; dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Übernahme des Leiharbeitnehmers auf gewerbsmäßiger oder nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beruht.