LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2022
2 Sa 127/21
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 i.V.m. Haustarifvertrag und Betriebsvereinbarung;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1620/20

Streitgegenstand bei unterschiedlichen Ansprüchen aus zwei verschiedenen RechtsgrundlagenEingruppierung im HaustarifvertragDie Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 127/21

DRsp Nr. 2022/14523

Streitgegenstand bei unterschiedlichen Ansprüchen aus zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen Eingruppierung im Haustarifvertrag Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG

1. Ein Anspruch auf Vergütung nach einer höheren tariflichen Entgeltgruppe in einem Haustarifvertrag aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit einerseits und ein Anspruch auf Gewährung einer persönlichen Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit andererseits bilden zwei unterschiedliche Streitgegenstände (BAG, Urteil vom 20.03.2019 - 4 AZR 595/17 - Rn. 23, juris). 2. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Vereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Die Parteien des Haustarifvertrags haben in der tariflichen Regelung der Eingruppierung in § 11 die Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes nachgebildet. Danach ist der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt. Entscheidend ist somit allein die tatsächliche, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit.