1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2022, Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine Zeitgutschrift.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2019 als Telefonserviceberaterin beschäftigt. Mit Quarantänebescheid vom 29.12.2021 ordnete das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung des W: in M. für die damals achtjährige Tochter der Klägerin wegen ihrer Infizierung mit dem Coronavirus eine Absonderungspflicht für den Zeitraum vom 28.12.2021 bis einschließlich 11.01.2022 an. Die Klägerin betreute ihre Tochter in dieser Zeit und nahm am 12.01.2022 ihre Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Am 13.01.2022 sandte ihr die Beklagte eine Mail mit folgendem Inhalt:
"Im Anhang finden Sie den gültigen ... Vordruck zur Arbeitsbefreiung nach §
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