VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2023
6 CE 23.737
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 21a E 23.262

Streit um eine Umsetzungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Entbehrlichkeit einer Beteiligung des Personalrats

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 6 CE 23.737

DRsp Nr. 2024/6807

Streit um eine Umsetzungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Entbehrlichkeit einer Beteiligung des Personalrats

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2023 - M 21a E 23.262 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Umsetzungsverfügung und begehrt die erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz.