VGH Bayern - Beschluss vom 23.06.2020
3 CS 20.1031
Normen:
BeamtStG § 45; BayBG Art. 47 Abs. 1; LlbG Art. 16 Abs. 5; LlbG Art. 17 Abs. 1; LlbG Art. 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 S 20.1134

Streit um die Abordnung eines dienstunfähig erkrankten Polizeibeamten zu einer Fachausbildung für einen Laufbahnwechsel; Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Abordnung; Kein unzulässiges Überspringen regelmäßig zu durchlaufender Ämter; Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsqualifizierung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 3 CS 20.1031

DRsp Nr. 2020/10108

Streit um die Abordnung eines dienstunfähig erkrankten Polizeibeamten zu einer Fachausbildung für einen Laufbahnwechsel; Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Abordnung; Kein unzulässiges Überspringen regelmäßig zu durchlaufender Ämter; Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsqualifizierung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 45; BayBG Art. 47 Abs. 1; LlbG Art. 16 Abs. 5; LlbG Art. 17 Abs. 1; LlbG Art. 37 Abs. 1;

Gründe

Der im Jahr 1969 geborene Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13. März 2020 (M 5 K 20.1133) gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2020 anzuordnen.