Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Er übt in der Fluggastkontrolle aus. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
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