LAG Köln - Urteil vom 06.06.2014
4 Sa 68/14
Normen:
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7278/13

Streit über Zahlung LohnzuschlagSicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenZuschlag für Luftsicherheitsassistenten

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 68/14

DRsp Nr. 2014/12992

Streit über Zahlung Lohnzuschlag Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Zuschlag für Luftsicherheitsassistenten

Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag vor für "Sicherheitsmitarbeiter in der Personen-und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Luftsicherheitsassistenten sind nicht anspruchsberechtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 - 2 Ca 7278/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Er übt in der Fluggastkontrolle aus. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

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