LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2022
4 Sa 289/22
Normen:
BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 114-21
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 88/21

Streit über Vergütung wegen Annahmeverzuges und Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 289/22

DRsp Nr. 2024/6372

Streit über Vergütung wegen Annahmeverzuges und Arbeitszeit

Arbeitspflichten können zwar grundsätzlich ohne ausdrückliche Erklärung nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisiert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus weitere Umstände bestehen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. Der Arbeitseinsatz stellt ein tatsächliches Verhalten dar, der nicht zwingend einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses beinhalten muss. Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern hat zur Folge, dass nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 (4 Ca 88/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

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