LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2020
12 Sa 540/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1632/19

Streit über Geltung eines FlächentarifvertragsKeine Feststellungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Regelungen im VerbandstarifvertragZulässige negative Feststellungsklage des ArbeitgeberverbandsBezugnahme auf tarifliche Regelungen durch große tarifliche Anerkennungsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 540/19

DRsp Nr. 2021/18878

Streit über Geltung eines Flächentarifvertrags Keine Feststellungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Regelungen im Verbandstarifvertrag Zulässige negative Feststellungsklage des Arbeitgeberverbands Bezugnahme auf tarifliche Regelungen durch große tarifliche Anerkennungsklausel

1. Der an einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag gebundene Arbeitgeber kann nicht im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob dieser unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag die Geltung bestimmter Bestimmungen des Flächentarifvertrags ausschließt. Es liegen bezogen auf den Antrag des Einzelarbeitgebers weder die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO noch diejenigen des § 9 TVG vor. Zulässig ist hingegen der negative Feststellungsantrag des Arbeitgeberverbandes, der den unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag abgeschlossen hat.2. Eine große tarifliche Anerkennungsklausel, wonach auch alle "neuen" Tarifverträge und Bestimmungen der Fläche zur Anwendung kommen, ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien des unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags und diejenigen des in Rede stehenden Flächentarifvertrags identisch sind. Erfasst werden von der Bezugnahme dann auch neue Arten und Formen der Regelungen von Arbeitsbedingungen, d.h. hier das tarifliche Zusatzgeld gemäß dem TV T-ZUG in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen.