LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.2013
18 Sa 1470/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 374/12

Streit über EingruppierungGehaltsgruppe und GehaltsbandbreitenGesamtbetriebsvereinbarung und Tarifvorrang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 1470/12

DRsp Nr. 2014/2667

Streit über EingruppierungGehaltsgruppe und GehaltsbandbreitenGesamtbetriebsvereinbarung und Tarifvorrang

1. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird gestört, wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Regelungen schafft, die mit den Tarifbestimmungen in Konkurrenz stehen. 2. Grenzt man "Betreiben" von "Instandhalten" ab, so muss das "Betreiben" über den Erhalt der Funktionsfähigkeit einer Anlage und ihrer Komponenten hinausgehen, d.h., dass Ergänzungen, Erweiterungen und ein Ausbau eines Systems zu verlangen sind. Kapazitäten des Systems, an welchem ein Feldinstandhalter arbeitet, müssen ausgebaut und erweitert werden, damit dessen Tätigkeit als "Betreiben" qualifiziert werden darf. 3. Die Vergütungshöhe innerhalb des Gehaltsbandes ist vom Arbeitgeber gem. § 315 BGB zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer innerhalb der Bandbreite die durchschnittliche Vergütung, also den Mittelwert, zu gewähren, sofern er nicht Umstände vorträgt, die eine Unterschreitung derselben rechtfertigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. September 2010 - 3 Ca 374/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: