Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 26. März 2014 teilweise aufgehoben:
Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zuerkennung des Zahlungsantrags durch das Arbeitsgericht richtet.
2.Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
3. 4.
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