LAG Köln - Urteil vom 06.08.2014
5 Sa 877/13
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 650
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1471/13

Streit über EingruppierungAusgeübte und auszuübenden TätigkeitAusübung einer höherwertigen TätigkeitZustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen StelleVertrauensschutz des Arbeitsnehmers

LAG Köln, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 877/13

DRsp Nr. 2014/15431

Streit über Eingruppierung Ausgeübte und auszuübenden Tätigkeit Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle Vertrauensschutz des Arbeitsnehmers

1. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach der von ihm ausgeübten, sondern der von ihm - nicht nur vorübergehend - auszuübenden Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen.2. In bestimmten Fällen ist dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG indes Vertrauensschutz zuzubilligen (hier bejaht).

Tenor

1.

Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 26. März 2014 teilweise aufgehoben:

Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zuerkennung des Zahlungsantrags durch das Arbeitsgericht richtet.

2.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

3. 4.