LAG Köln - Urteil vom 12.04.2013
9 Sa 465/12
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; BetrAVG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9036/10

Streit über BetriebsrenteKlageerweiterung in der BerufungsinstanzBildung eines RentenstammsQuotelung der Rentenstämme

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 465/12

DRsp Nr. 2014/7277

Streit über Betriebsrente Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Bildung eines Rentenstamms Quotelung der Rentenstämme

Beruht der Betriebsrentenanspruch eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, ist die Betriebsrente auf die Weise zu berechnen, dass für jeden Zeitraum ein Rentenstamm gebildet wird und die sich aus den beiden Stämmen ergebenden Teilansprüche addiert werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2012 - 15 Ca 9036/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2; BetrAVG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der und war nach eigener Darstellung zeitweise der zweitgrößte und mit bis zu 2.400 Mitarbeitern einer der größten Arbeitgeber im . Nach der Stilllegung der Produktion betreibt sie nunmehr ein Handelsunternehmen.

Der am 1944 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker und war in der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 30.06.1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 10.400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre seines Arbeitsverhältnisses erzielte der Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 10.313,89 DM.

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3.