LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2013
9 Sa 1387/12
Normen:
§ 45 AEUV; Art. 12 GG; Eingruppierungstarifvertrag (ETV); Vergütungstarifvertrages (VTV);
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8341/11

Streikaufruf und SchadensersatzansprücheDrittbetroffenheit und Verschulden der GewerkschaftEinstweiliges Verfügungsverfahren auf StreikuntersagungAnspruch drittbetroffener Fluggesellschaften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 1387/12

DRsp Nr. 2014/2669

Streikaufruf und Schadensersatzansprüche Drittbetroffenheit und Verschulden der Gewerkschaft Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Streikuntersagung Anspruch drittbetroffener Fluggesellschaften

1. Im Rahmen der Prüfung von auf den Streikaufruf einer Gewerkschaft gestützten Schadensersatzansprüchen von Drittbetroffenen ist ein Verschulden der Gewerkschaft regelmäßig auszuschließen, wenn ein Antrag des Streikgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Streikuntersagung vor dem beabsichtigten Streikbeginn in zwei Instanzen zurückgewiesen worden ist und dabei die Rechtmäßigkeit der Streikforderungen zweitinstanzlich Gegenstand einer umfassenden Prüfung war und der Streik nur wegen kurzfristiger Anrufung des Schlichtungsverfahrens nach Verkündigung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht stattfand. 2. Keine Schadensersatzansprüche durch Streikankündigung drittbetroffener Fluggesellschaften unter den Gesichtspunkten Eigentumsverletzung, unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Verletzung von Schutzpflichten aus der Friedenspflicht und sittenwidrige Schädigung.

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2012 - 12 Ca 8341/11 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerinnen zugelassen.

Normenkette:

§ 45 AEUV; Art. 12 GG;