BGH - Beschluß vom 12.02.2003
5 StR 165/02
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; StGB §§ 263 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1821
ZVI 2003, 516
wistra 2003, 262
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Strafbarkeit falscher Angaben gegenüber der Sozialversicherung; unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

BGH, Beschluß vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 5 StR 165/02

DRsp Nr. 2003/5863

Strafbarkeit falscher Angaben gegenüber der Sozialversicherung; unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

»a) Zu den Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag.b) Macht der Arbeitgeber gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer, so begeht er einen Betrug nach § 263 StGB; eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; StGB §§ 263 266a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Steuerhinterziehung in 49 Fällen, Betrugs in 47 Fällen und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren Revisionen, die im vollen Umfang Erfolg haben.