LAG Chemnitz - Urteil vom 11.09.2020
2 Sa 343/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SächsLKO § 2 Abs. 1; SächsLKO § 2 Abs. 2; BZRG § 45; BZRG § 46; SächsPersVG § 34 Abs. 2; SächsPersVG § 73 Abs. 2; SächsPersVG § 76 Abs. 1; SächsPersVG § 78 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 79;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 293/19
ArbG Leipzig, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 293/19

Strafbares außerdienstliches Verhalten als Grund für personenbedingte, ordentliche KündigungGrundsatz der subjektiven Determination bei Mitteilung der Kündigungsgründe an Personalrat

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 343/19 - Aktenzeichen 2 Sa 17/20

DRsp Nr. 2021/3684

Strafbares außerdienstliches Verhalten als Grund für personenbedingte, ordentliche Kündigung Grundsatz der subjektiven Determination bei Mitteilung der Kündigungsgründe an Personalrat

1. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht oder nicht mehr besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit einer Beschäftigung begründen. 2. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe an den Personalrat gilt der Grundsatz der subjektiven Determination. Danach muss der Dienststellenleiter dem Personalrat zwar nicht alle Gründe mitteilen, auf die die Kündigung gestützt werden könnte. Er muss ihm jedoch vollständig alle Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich waren.

Auf die Berufungen des Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.07.2019 und vom 27.11.2019 - 11 Ca 293/19 -

a b g e ä n d e r t

und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SächsLKO § 2 Abs. 1;