BGH - Beschluss vom 13.09.2010
1 StR 220/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10;
Fundstellen:
AG 2010, 874
ArbR 2010, 609
ArbRB 2010, 371
AuR 2010, 490
BFH/NV 2011, 188
GWR 2010, 548
JuS 2011, 183
NJW 2011, 88
NJW-Spezial 2010, 728
NStZ 2011, 37
NStZ-RR 2013, 101
NZA 2011, 422
StRR 2011, 68
StV 2011, 25
StraFo 2011, 66
ZIP 2010, 2239
wistra 2010, 484
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.11.2008

Strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats durch die Ermöglichung der Zuwendung von Geldmitteln und durch die Verschleierung finanzieller Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber; Pflichtwidrigkeit einer Normverletzung i.S.d. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) bei vermögensschützendem Charakter der verletzten Rechtsnorm für das zu betreuende Vermögen

BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 1 StR 220/09

DRsp Nr. 2010/18897

Strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats durch die Ermöglichung der Zuwendung von Geldmitteln und durch die Verschleierung finanzieller Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber; Pflichtwidrigkeit einer Normverletzung i.S.d. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) bei vermögensschützendem Charakter der verletzten Rechtsnorm für das zu betreuende Vermögen

1. Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. 2. Eine Normverletzung ist in der Regel nur dann pflichtwidrig i.S.d. § 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - hier der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - wenigstens auch, und sei es mittelbar vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treupflichtigen begründen.

1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 2008 wird