LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2016
6 Ta 254/15
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 321 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1264/15

Stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei noch ausstehendem Bewilligungsbeschluss zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 254/15

DRsp Nr. 2016/2743

Stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei noch ausstehendem Bewilligungsbeschluss zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus, im Rahmen derer das Gericht bei Unklarheiten in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO gegebenenfalls nachfragen muss.2. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz bezieht sich regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Wird nach erfolgter Bewilligung Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung oder auch für einen (beabsichtigten) Mehrvergleich begehrt, bedarf es eines neuen Antrags.