Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten, die unter anderem in P2xxxxxxx und M1xxxxx Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.10.1997 (Bl. 5 ff.d.A.) als Auslieferungsmonteur beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag war unter § 1 Nr. 2 unter anderem vereinbart, dass der Kläger als Vollzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt wurde. Nach § 4 Nr. 2. betrug das vereinbarte Entgelt seinerzeit 21,54 DM (= 11,01 EUR) je Stunde.
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