LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2015
5 Sa 75/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-DRV-Bund § 14 Abs. 1; TV-DRV-Bund § 14 Abs. 3 S. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 451/13

Stillschweigende vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Teamleiterin an deren StellvertreterinLeistungsklage einer Angestellten der Deutschen Rentenversicherung auf tarifliche Entgeltzulage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 75/14

DRsp Nr. 2015/8152

Stillschweigende vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Teamleiterin an deren Stellvertreterin Leistungsklage einer Angestellten der Deutschen Rentenversicherung auf tarifliche Entgeltzulage

1. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers oder eines für den Arbeitgeber Vertretungsbefugten. An die Kenntnis des Arbeitnehmers über die bestehenden Zuständigkeitsregeln dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Im Zweifel muss sich der Beschäftigte darauf verlassen können, dass die Übertragung von einem dazu Befugten vorgenommen wurde. 2. Die Übertragung durch einen objektiv unzuständigen unmittelbaren Vorgesetzten kann sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als wirksam darstellen, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Arbeitnehmer die übertragende Stelle für eine dazu befugte Stelle gehalten hat. Einem Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall zuzumuten, jeweils bei der Anordnung von Arbeitsaufgaben zu prüfen, ob sich sein Dienstvorgesetzter im Rahmen seiner internen Zuständigkeit gehalten hat, insbesondere wenn dies von einer richtigen Beurteilung abhängig ist, wie die Aufgaben tarifgerecht zu bewerten sind.