LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.03.2009
3 Ta 37/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 2081 d/08 vom 09.02.2009,

Stillschweigende Antragserweiterung für Vergleichsmehrwert bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 37/09

DRsp Nr. 2009/7817

Stillschweigende Antragserweiterung für Vergleichsmehrwert bei der Prozesskostenhilfe

1. Grundsätzlich wird von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur der im Zeitpunkt der Antragsstellung geltend gemachte Streitgegenstand erfasst. 2. Ausnahmsweise kann die Bewilligung jedoch auch nicht ausdrücklich im Antrag genannte Streitgegenstände erfassen; das ist dann der Fall, wenn vor Abschluss des Vergleichs stillschweigend ein wirksamer Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die nicht ausdrücklich vom Antrag erfassten und im Vergleich mit geregelten Ansprüche gestellt worden ist.