LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.04.2015
2 Sa 231/14
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 382/14

Stilllegung eines SpielkasinosUnbegründete Klage auf Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung ohne Verhandlungen über Interessenausgleich bei unzureichenden Darlegungen zum Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 231/14

DRsp Nr. 2015/16562

Stilllegung eines Spielkasinos Unbegründete Klage auf Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung ohne Verhandlungen über Interessenausgleich bei unzureichenden Darlegungen zum Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs

Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - NJW-Spezial 2015, 403; BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - BAGE 118, 222 = AP Nr. 5 zu § 209 InsO = DB 2006, 1851). Ein bloßer Beschluss auf unternehmerischer Ebene lässt die Betriebsorganisation unberührt (BAG 14. April 2015 aaO.). Ein solcher Beschluss schafft erst die Voraussetzung für Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan. Ohne eine unternehmerische Zielplanung, deren Verwirklichung zu einer Betriebsänderung führen würde, besteht keine Grundlage für Verhandlungen mit dem Betriebsrat.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1;

Tatbestand: