LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2022
18 Sa 539/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1830/20

Stilllegung einer selbständigen deutschen Niederlassung eines ausländischen UnternehmensÄnderungskündigung bei Stilllegung deutscher NiederlassungWeiterbeschäftigung im Ausland bei Schließung der deutschen Niederlassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 539/21

DRsp Nr. 2022/8702

Stilllegung einer selbständigen deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens Änderungskündigung bei Stilllegung deutscher Niederlassung Weiterbeschäftigung im Ausland bei Schließung der deutschen Niederlassung

Eine ausländische Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die in Deutschland einen Betrieb als selbständige Niederlassung (§ 13e HGB) ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhält, legt diesen Betrieb im Rechtsinne still, wenn sie allen nach deutschem Recht beschäftigten Arbeitnehmern die Kündigung erklärt und die betriebliche Organisation auflöst, auch wenn verbliebene Aufgaben anderen Arbeitnehmern (ihrer Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft) zugewiesen werden, die in anderen Niederlassungen in Europa unter der Rechtsordnung des jeweiligen Standorts (zumindest teilweise in einer Matrixstruktur) arbeiten.Die Kündigung eines Arbeitnehmers verstößt aber gegen § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b), S. 3 KSchG, wenn diesem nicht im Wege der Änderungskündigung eine gleich- oder geringerwertige freie Stelle bei einer anderen Niederlassung der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem anderen Land angeboten wird, die einer anderen Rechtsordnung untersteht ("Betrieb im Ausland") und keine Auswahlentscheidung zu treffen ist (vgl. gegen Weiterbeschäftigung in Betrieb im Ausland: BAG 24.09.2015 - -; BAG 29.08.2013 - -).