LAG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2015
8 Ta 136/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3201;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 319/13

Stillhalteabkommen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 8 Ta 136/15

DRsp Nr. 2016/16194

Stillhalteabkommen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz

1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten. Den Zugang der Berufungsbegründung braucht der Rechtsmittelbeklagte nicht abzuwarten. 2. Hat der Rechtsmittelbeklagte dem Gegner zugesagt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz zu bestellen, ist er an ein solches Stillhalteabkommen gebunden und hat auch keinen verminderten Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß RVG -VV Nr. 3201.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 23.01.2015 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung der Kosten vom 21.08.2014 zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.287,14 Euro.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3201;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten sind zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig. Sie waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig.

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