LAG München - Urteil vom 09.08.2013
8 Sa 239/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrVG 112 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11966/12

Stichtagsregelung zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Tarifsozialplan; unbegründete Zahlungslage auf höhere Abfindung bei Anknüpfung an Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses

LAG München, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 239/13

DRsp Nr. 2013/21467

Stichtagsregelung zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Tarifsozialplan; unbegründete Zahlungslage auf höhere Abfindung bei Anknüpfung an Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.02.2013 - 9 Ca 11966/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrVG 112 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger Ansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag hat, der nach seinem Wortlaut nur für Personen gilt, die am Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren.