1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.02.2013 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger Ansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag hat, der nach seinem Wortlaut nur für Personen gilt, die am Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren.
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