BAG - Urteil vom 14.09.2016
4 AZR 378/15
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 497/14
ArbG München, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 14472/12

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungSachlicher Grund für tarifliche StichtagsregelungNegative Koalitionsfreiheit und tarifliche Differenzierung nach GewerkschaftszugehörigkeitTarifliche Regelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 378/15

DRsp Nr. 2017/563

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige Binnendifferenzierung Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung Negative Koalitionsfreiheit und tarifliche Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit Tarifliche Regelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann.2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.