LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2016
6 Sa 422/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 319 Abs. 1; BAT-KF § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4886/14

Stichtagsregelung für Jahressonderzahlung in gemeinnütziger Alten- und Pflegeeinrichtung der Evangelischen AltenhilfeUnbegründete Zahlungsklage einer Altenpflegerin bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem tarifvertraglich bestimmten Stichtag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 422/15

DRsp Nr. 2016/15626

Stichtagsregelung für Jahressonderzahlung in gemeinnütziger Alten- und Pflegeeinrichtung der Evangelischen Altenhilfe Unbegründete Zahlungsklage einer Altenpflegerin bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem tarifvertraglich bestimmten Stichtag

1. In Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB beschränkt sich die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn diese auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt.2. Die Stichtagsregelung zur Jahressonderzahlung in § 19 BAT KF aF hält dieser Rechtskontrolle stand. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2015 - 11 Ca 4886/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 319 Abs. 1; BAT-KF § 19 Abs. 1;

Tatbestand