LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2006
2 Sa 899/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1310/05

Stichtagsregelung für Einmalzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 899/05

DRsp Nr. 2006/21616

Stichtagsregelung für Einmalzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Stichtagsregelungen wirken typisierend und bewirken daher in einem gewissen zeitlichen Rahmen Ungleichbehandlungen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung.

Der Kläger war seit dem 01.09.1976 im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als Kraftfahrer beschäftigt. Am 25.07.2003 schlossen die Parteien eine Vereinbarung - gestützt auf § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 28.07.2001 (im Folgenden: TV UmBw) -, wonach der am 11.12.1947 geborene Kläger ab dem 01.08.2003 von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde und die Beklagte ihm 72 Prozent des letzten Bruttogehaltes bis zum Rentenbezug gewährt.

Der Bundesminister der Verteidigung erließ am 01.10.2003 eine "Weisung für die Weiterentwicklung der Bundeswehr". Aus Ziffer 16 dieser Anordnung ergibt sich, dass bis zum Jahre 2010 der Umfang des zivilen Personals der Bundeswehr auf 75.000 Dienstposten reduziert werden soll. Ein Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 hatte bis dato die Reduzierung auf einen Umfang von 80.000 bis 90.000 Mitarbeiter beziffert gehabt.