Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.11.2013, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen.
Der Kläger ist seit 03.09.2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum betrug sein tariflicher Stundenlohn € 8,19 brutto.
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