LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2014
5 Sa 25/14
Normen:
TV-BZ Textil Bekleidung § 2 Abs. 3; TV-BZ Textil Bekleidung § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1055/13

Stichtagsregelung für Branchenzuschlag bei Arbeitnehmerüberlassung in der Textil- und Bekleidungsindustrie; tarifliche Stufenregelung unter Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 25/14

DRsp Nr. 2014/10374

Stichtagsregelung für Branchenzuschlag bei Arbeitnehmerüberlassung in der Textil- und Bekleidungsindustrie; tarifliche Stufenregelung unter Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten

Steht der Leiharbeitnehmer am Stichtag, dem 01.04.2013, in keinem branchenzugehörigen Kundenbetrieb im Einsatz, kann er die erste Stufe des Branchenzuschlags nicht bereits ab 01.04.2013 beanspruchen, selbst wenn er bis 31.03.2013 mindestens 6 Wochen in einem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie eingesetzt worden ist, wenn keine rechtsmissbräuchliche Einsatzabmeldung erfolgt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.11.2013, Az. 2 Ca 1055/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-BZ Textil Bekleidung § 2 Abs. 3; TV-BZ Textil Bekleidung § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen.

Der Kläger ist seit 03.09.2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum betrug sein tariflicher Stundenlohn € 8,19 brutto.