LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2007
12 Sa 1006/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVÜ-BA § 4 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 291/07

Stichtagsregelung einer tariflichen Überleitungsbestimmung in Abhängigkeit vom Abschluss betrieblicher Organisationsprozesse - Darlegungslast des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1006/07

DRsp Nr. 2008/4244

Stichtagsregelung einer tariflichen Überleitungsbestimmung in Abhängigkeit vom Abschluss betrieblicher Organisationsprozesse - Darlegungslast des Arbeitnehmers

»1. Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind. 2. Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVÜ-BA § 4 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), beide vom 28.03.2006.