Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), beide vom 28.03.2006.
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