LAG Köln - Beschluss vom 22.01.2020
6 TaBVGa 4/19
Normen:
BetrVG § 21a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BVGa 20/19

Steuerung von Kundendaten über App für FahrradkuriereBetriebsbegriff bei Fahrradkurieren zweier konkurrierender UnternehmenPflicht zur Herausgabe von Mitarbeiterlisten an Wahlvorstand

LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 4/19

DRsp Nr. 2021/18888

Steuerung von Kundendaten über App für Fahrradkuriere Betriebsbegriff bei Fahrradkurieren zweier konkurrierender Unternehmen Pflicht zur Herausgabe von Mitarbeiterlisten an Wahlvorstand

Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2019 - 19 BVGa20/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 21a Abs. 1 S. 2;

Gründe

A. Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Aufforderung des Wahlvorstandes an die Arbeitgeberin, zum Zwecke der Durchführung einer Betriebsratswahl eine Namensliste herauszugeben. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob zwei Standorte in K eine betriebliche Einheit darstellen oder betriebsverfassungsrechtlich getrennt betrachtet werden müssen.