BAG - Urteil vom 15.01.1997
7 AZR 873/95
Normen:
PersVG Rheinland-Pfalz § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz
BB 1997, 1696
DB 1997, 1676
NZA 1997, 897
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mainz - Urteil vom 15. Dezember 1994 - 3 Ca 1261/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22. September 1995 - 3 Sa 191/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Steuerpflichtigkeit an sich steuerfreier Zulagen bei freigestelltem Personalratsmitglied

BAG, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 873/95

DRsp Nr. 1997/4920

Steuerpflichtigkeit an sich steuerfreier Zulagen bei freigestelltem Personalratsmitglied

»Auch nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz kann ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber nicht verlangen, daß er ihm während der Freistellung zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt die Nettolohndifferenz zahlt, die sich daraus ergibt, daß Zulagen, die im Falle der Arbeitsleistung steuer- und sozialversicherungsfrei sind, abgabepflichtig sind.«

Normenkette:

PersVG Rheinland-Pfalz § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist in den Entsorgungsbetrieben der beklagten Stadt als Arbeiter beschäftigt und seit Mai 1993 Mitglied des Personalrats. In dieser Eigenschaft ist er wöchentlich für vier Tage von der Arbeit freigestellt. Vor der Freistellung erhielt er eine steuerfreie Schicht- und Bereitschaftszulage in Höhe von monatlich 923,83 DM. Seit seiner Freistellung gewährt ihm die Beklagte diese Zulage als sogenannte Personalratszulage weiter; diese unterliegt jedoch in Höhe von 572,44 DM der Steuerpflicht, woraus sich eine Minderung des dem Kläger verbleibenden Nettobetrages um monatlich 119,75 DM ergibt.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse ihm diesen Differenzbetrag zusätzlich zahlen. Er hat beantragt