Der Kläger ist in den Entsorgungsbetrieben der beklagten Stadt als Arbeiter beschäftigt und seit Mai 1993 Mitglied des Personalrats. In dieser Eigenschaft ist er wöchentlich für vier Tage von der Arbeit freigestellt. Vor der Freistellung erhielt er eine steuerfreie Schicht- und Bereitschaftszulage in Höhe von monatlich 923,83 DM. Seit seiner Freistellung gewährt ihm die Beklagte diese Zulage als sogenannte Personalratszulage weiter; diese unterliegt jedoch in Höhe von 572,44 DM der Steuerpflicht, woraus sich eine Minderung des dem Kläger verbleibenden Nettobetrages um monatlich 119,75 DM ergibt.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse ihm diesen Differenzbetrag zusätzlich zahlen. Er hat beantragt
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