LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.1996
16 Sa 1919/95
Normen:
AFG §§ 117 168 ; AVG § 2 ; EStG § 3 Nr. 9 § 41c Abs. 3 ; KSchG §§ 9 10 ; RVO §§ 165 385 1227 ; SGB IV §§ 14 17 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 247
ZTR 1996, 522

Steuern und Sozialversicherung: Einbehaltung von Lohnsteuer wegen Arbeitnehmererfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 16 Sa 1919/95

DRsp Nr. 2001/15133

Steuern und Sozialversicherung: Einbehaltung von Lohnsteuer wegen Arbeitnehmererfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Behält der Arbeitgeber von einer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß zu zahlenden Abfindung Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Zahlung der abgeführten Steuern dann nicht verlangen, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzuges für den Arbeitgeber nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr zulässig ist. Nach dem Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt verbleibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall ein evtl. Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.2. Eine vom Arbeitgeber wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist grundsätzlich kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (wie BAG DRsp-ROM Nr. 1992/6057; BSG, vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 = BB 1990, 1350). Werden vom Arbeitgeber gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, kann der Arbeitnehmer die Zahlung der zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteile - u.U. Zug-um-Zug gegen Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen die Träger der Sozialversicherung - vom Arbeitgeber fordern.

Normenkette:

AFG §§ 117 168 ; AVG § 2 ; EStG § 3 Nr. 9 § 41c Abs. 3 ; KSchG §§ 9 10 ; RVO §§ 165 385 1227 ; SGB IV §§ 14 17 ;

Tatbestand: