I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erklärte in der Steuererklärung für das Streitjahr 1994 einen Bruttoarbeitslohn von ... DM sowie eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung von 527 224 DM. Diese Angaben stimmten mit der zugleich eingereichten Lohnsteuerkarte überein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Angaben des Klägers und setzte mit Bescheid vom 25. April 1996 die Einkommensteuer endgültig fest.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 forderte das FA die Steuerberatungsgesellschaft, die die Steuererklärung der Kläger erstellt hatte, auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, die es zur Überprüfung der ermäßigten Besteuerung der Abfindung benötigte.
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