Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Spielbank die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem sogenannten Tronc entnehmen darf.
Die Beklagte betreibt eine Spielbank in ... . Der Kläger ist als Saalchef dort angestellt. Seine Vergütung errechnet sich nach einer bestimmten Punktzahl, mit der er an dem bei der Beklagten geführten Tronc beteiligt
Es ist üblich, dass die Gäste, wenn sie im Spiel gewonnen haben, einen Teil der Gewinnsumme mit der Bemerkung "für die Angestellten" dem jeweils zuständigen Mitarbeiter der Spielbank zuschieben oder übergeben. Diese Beträge werden Behältern. zugeführt, die am Spieltisch angebracht sind. Am Ende des Spieltages wird die Summe dieser Beträge erfasst und dem sogenannten Tronc zugeführt.
§ 7 Abs. 1 u. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21.12.1988 (GVBl. Hessen 1/1989, S. 1) lauten:
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