LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2015
5 Sa 285/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 Buchst. f; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8 S. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 818/14

Stellenbesetzung bei den in Deutschland stationierten US-StreitkräftenUnbegründete Schadensersatzklage aufgrund fehlender Bindung an grundgesetzliche Vorgaben für die Besetzung öffentlicher Ämter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 285/15

DRsp Nr. 2016/1858

Stellenbesetzung bei den in Deutschland stationierten US-Streitkräften Unbegründete Schadensersatzklage aufgrund fehlender Bindung an grundgesetzliche Vorgaben für die Besetzung öffentlicher Ämter

1. Eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis einer zivilen Arbeitskraft bei den in Deutschland stationierten US-Streitkräften unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) der deutschen Gerichtsbarkeit; gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz w ZA-NTS sind Klagen gegen die Arbeitgeberin nicht gegen diese sondern gegen die Bundesrepublik zu richten. 2. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind nicht Adressat der den deutschen öffentlichen Dienst verpflichtenden Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jede Deutsche nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat; die Vereinigten Staaten von Amerika müssen demnach Stellen für ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Februar 2015, Az. 4 Ca 818/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3.

Der Streitwert wird auf € 10.022,11 festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 3; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 Buchst. f;