LAG Köln - Urteil vom 12.01.2010
12 Sa 429/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4556/08

Statusklage einer Führungskraft

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 429/09

DRsp Nr. 2010/8336

Statusklage einer Führungskraft

1. Führungskräfte sind Personen, die eine leitende Position in Unternehmen oder Betrieb innehaben und in der Regel mit Budget- und/oder Personalverantwortung ausgestattet sind; dabei ist es kaum realisierbar, eine Führungsaufgabe, die den Stelleninhaber notwendigerweise in die Organisation des Arbeitgebers einbindet, weisungsunabhängig auszuüben. 2. Die Erhebung einer Statutsklage ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitnehmer einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen und seiner vergütungsmäßigen Behandlung als freier Mitarbeiter nicht widersprochen sondern deren Vorteile entgegengenommen hat. 3. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu; widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2008 - 15 Ca 4556/08 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand