BAG - Urteil vom 12.09.1996
5 AZR 1066/94
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 131
BAGE 84, 108
BB 1996, 2045, 2690
BB 1996, 2045
BB 1996, 2690
DB 1996, 2083
DB 1997, 47
DRsp VI(602)124a-b
NJW 1997, 1184
NZA 1997, 194
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3385/93
LAG Köln, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 774/94

Status einer Lehrkraft

BAG, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 1066/94

DRsp Nr. 1997/85

Status einer Lehrkraft

»1. Ein Arbeitnehmer wird nicht allein dadurch zum freien Mitarbeiter, daß der Arbeitgeber sein Weisungsrecht längere Zeit nicht ausübt. 2. Soll ein Arbeitsverhältnis in ein freies Miitarbeiterverhältnis umgewandelt werden, so muß das unzweideutig vereinbart werden; eine bloß andere Bezeichnung des Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Die Bedingungen, unter denen die Dienste erbracht werden, müssen so gestaltet werden, daß eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation nicht mehr stattfindet.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten ist.

Die Beklagte ist Trägerin der Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA). Die Lehranstalt führt zweijährige Lehrgänge mit einer anschließenden sechsmonatigen praktischen Ausbildung durch. Die Ausbildung qualifiziert zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und endet mit einer staatlich anerkannten Abschlußprüfung.