Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte, eine GmbH, betreibt die Volkshochschule und das Abendgymnasium M. Die Klägerin war seit 1983 an diesem Gymnasium als Lehrerin tätig.
Das Abendgymnasium M ist eine private, staatlich anerkannte Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die Lehrpläne orientieren sich an den Lehrplänen für die öffentlichen Gymnasien, wobei lediglich den Erfordernissen der Erwachsenenbildung Rechnung getragen wird. Die Lehrkräfte des Abendgymnasiums sind kraft Dienstanweisung gehalten, die staatlichen Lehrpläne zu beachten; sie haben Anwesenheitslisten sowie ein Tagebuch über den jeweils behandelten Lehrstoff zu führen. Ferner gibt es verbindliche Vorgaben über die Zahl der Klassenarbeiten, über die Notengebung und die Entscheidung über die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|