BAG - Beschluss vom 27.04.2021
9 AZB 93/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); ArbGG § 72 Abs. 4; ZPO § 542 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 152;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 317/20
ArbG Düsseldorf, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 44/20

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen RechtsschutzverfahrenÖffentlich-rechtliche StreitigkeitStreit um privatrechtlichen Arbeitsvertrag als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit

BAG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZB 93/20

DRsp Nr. 2022/17282

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Streit um privatrechtlichen Arbeitsvertrag als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit

1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hängt allein von der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht ab, die unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vom Landesarbeitsgericht auszusprechen ist und die das Bundesarbeitsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG bindet. 2. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. 3. Soll ein öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden und will sich der öffentliche Arbeitgeber dazu der Instrumentarien des privaten Arbeitsrechts bedienen, bewegt er sich "auf dem Boden des Privatrechts". Entsteht daraus ein Rechtsstreit, ist dieser als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht auszutragen.