LAG München - Urteil vom 06.07.2020
5 Ca 350/19
Normen:
TVöD/VKA Anl. 1 EntgO Teil B Abschn. XI Nr. 2 EG P 13-14;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 350/19

Stationsleitung als berufskundlicher BegriffMehrstufiges Leitungskonzept im Tarifvertrag

LAG München, Urteil vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 5 Ca 350/19

DRsp Nr. 2022/866

Stationsleitung als berufskundlicher Begriff Mehrstufiges Leitungskonzept im Tarifvertrag

1. Mit dem für die Tarifvorschrift maßgeblichen allgemeinen berufskundlichen Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden. Die Stationsleitung koordiniert die pflegerischen Aufgaben in ihrem Bereich, hat die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirkt an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit, ist für die Qualitätssicherung zuständig und führt Mitarbeiterschulungen durch. 2. Die Tarifvertragsparteien gehen von einer Organisationsstruktur aus, die aus drei Ebenen besteht. Diesen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden. Einem solchen mehrstufigen Konzept ist immanent, dass Leitungsebenen gleichzeitig und nebeneinander mit unterschiedlichen Strukturen bestehen. Der auf eine höhere Eingruppierung klagende Arbeitnehmer muss im Eingruppierungsrechtsstreit darlegen und ggfs. beweisen, dass ihm Kompetenzen für eine der beiden oberen Ebenen (Abteilungsleitung oder Bereichsleitung) des tariflichen Models "oberhalb" der Stationsleitung übertragen worden sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15.10.2019 - 5 Ca 350/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: