BAG - Beschluß vom 09.02.1993
1 ABR 43/92
Normen:
BPersVG § 79, § 72; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;
Fundstellen:
AP Nr. 17 Art. 56
BB 1993, 1223
BB 1993, 1223 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 17 (6) (17) TaBV 125/91 - 27.3.92 ArbG Mönchengladbach - 2 BV 25/91 - 27.1.91,

Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei Kündigungen anläßlich der Schließung einer Dienststelle

BAG, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 43/92

DRsp Nr. 1993/3361

Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei Kündigungen anläßlich der Schließung einer Dienststelle

»1. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer ist der jeweilige Entsendestaat (BAGE 51, 104, 111 = AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II und Urteil des Fünften Senats vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/865 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu III 1 der Gründe). 2. Das Hauptquartier als oberste Dienstbehörde ist verpflichtet, mit der Hauptbetriebsvertretung zu verhandeln, wenn die Bezirksbetriebsvertretung gegen beabsichtigte Kündigungen in einer Dienststelle eingewandt hat, es müsse vor Ausspruch der Kündigungen geprüft werden, ob nicht in einer anderen Dienststelle eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bestehe.«

Normenkette:

BPersVG § 79, § 72; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;

A. Die Beteiligten streiten über Mitwirkungsrechte der Hauptbetriebsvertretung bei Kündigungen. Antragsteller ist die beim Hauptquartier der Britischen Rheinarmee in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Hauptbetriebsvertretung. Weiterer Beteiligter ist das Hauptquartier der Britischen Rheinarmee in der Bundesrepublik Deutschland.