BAG - Urteil vom 15.02.2005
9 AZR 116/04
Normen:
BGB § 612a ; BetrVG § 111 § 112 ; EGBGB Art. 27 Art. 30 ; GVG § 17a § 20 ; ZPO § 23 § 322 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 424
BAGE 113, 327
BAGE 165, 327
BB 2006, 1391
DB 2005, 2245
MDR 2005, 1235
NJ 2005, 572
NJW 2005, 3310
NZA 2005, 1117
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 931/03
ArbG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 32460/00

Staatsimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Klageverzicht als Voraussetzung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot; freiwillige Abfindung

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 116/04

DRsp Nr. 2005/13170

Staatsimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Klageverzicht als Voraussetzung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot; freiwillige Abfindung

»Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.«

Orientierungssätze: 1. Ein ausländischer Staat genießt keine Staatsimmunität in Rechtsstreitigkeiten, die sein nichthoheitliches Handeln betreffen. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit bestimmt sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Wartung und Instandhaltung technischer Einrichtungen zur Zugangskontrolle einer Botschaft sind rein tatsächliche Vorgänge, die weder mit hoheitlichen Befugnissen verbunden sind noch solche voraussetzen. Sie stehen in keinem funktionellen Zusammenhang mit den konsularischen oder diplomatischen Aufgaben der Auslandsvertretung.