LAG Berlin, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 931/03
ArbG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 32460/00
Staatsimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Klageverzicht als Voraussetzung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot; freiwillige Abfindung
BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 116/04
DRsp Nr. 2005/13170
Staatsimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Klageverzicht als Voraussetzung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot; freiwillige Abfindung
»Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.«
Orientierungssätze:1. Ein ausländischer Staat genießt keine Staatsimmunität in Rechtsstreitigkeiten, die sein nichthoheitliches Handeln betreffen. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit bestimmt sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses.Wartung und Instandhaltung technischer Einrichtungen zur Zugangskontrolle einer Botschaft sind rein tatsächliche Vorgänge, die weder mit hoheitlichen Befugnissen verbunden sind noch solche voraussetzen. Sie stehen in keinem funktionellen Zusammenhang mit den konsularischen oder diplomatischen Aufgaben der Auslandsvertretung.
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