BAG - Urteil vom 21.01.2010
6 AZR 733/08
Normen:
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 - 2. BesÜV - in der Fassung vom 24. August 1994, BGBl. I S. 2229) § 4; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 - 2. BesÜV - in der Fassung vom 24. August 1994, BGBl. I S. 2229) § 2;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 335/07
ArbG Stralsund, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 233/07

Spezifische Ausbildungen als Voraussetzung für die Erfüllung der erforderlichen fachlichen Qualifikation iSd. § 4 der 2. BesÜV; Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt als Befähigungsvoraussetzung; Weitergewährung der bei einer Fusion vorgefundenen Vergütungen und arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 733/08

DRsp Nr. 2010/4341

Spezifische Ausbildungen als Voraussetzung für die Erfüllung der erforderlichen fachlichen Qualifikation iSd. § 4 der 2. BesÜV; Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt als Befähigungsvoraussetzung; Weitergewährung der bei einer Fusion vorgefundenen Vergütungen und arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

1. Bei technischen Laufbahnrichtungen wird die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation iSd. § 4 der 2. BesÜV in der Regel nicht allein durch den Vorbereitungsdienst vermittelt. Diese Laufbahnrichtungen stehen vielmehr nur Personen offen, die über spezifische Ausbildungen verfügen. 2. Die nach § 2 der Prüfungsordnung I für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften in der seit dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung erforderliche technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung, die durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen ist, ist eine Befähigungsvoraussetzung iSd. § 4 der 2. BesÜV. Dieses Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte für den Vorbereitungsdienst, die im späteren Amt fortwirken und stellt damit eine fachbezogene Vorbildung dar.