1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist die hier allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft. Die in der Beschwerdeerwiderung zitierte Senatsrechtsprechung betraf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 und ist daher überholt (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2005 - BVerwG
2. Die Grundsatzrüge greift jedoch in der Sache nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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