LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2020
8 Sa 703/18
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; EFZG § 4 Abs. 1a; BUrlG § 11; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 319; MTV Metall- und Elektroindustrie Hessen v. 20.07.2005 § 2; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich v. 02.09.2003 Nr. 4.3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2153/17

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGVollzug einer unwirksamen BetriebsvereinbarungTeilunwirksamkeit einer BetriebsvereinbarungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungDarlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von ÜberstundenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt 8 Sa 556/18 v. 30.06.2020

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 703/18

DRsp Nr. 2022/13926

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug einer unwirksamen Betriebsvereinbarung Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von Überstunden Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt 8 Sa 556/18 v. 30.06.2020

1. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist rechtsunwirksam. 2. Vollzieht der Arbeitgeber eine rechtsunwirksame Betriebsvereinbarung, indem er den Arbeitnehmern daraus Leistungen erbringt, ist dieses rein tatsächliche Verhalten allein nicht geeignet, einzelvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer zu begründen. Der Arbeitgeber bringt lediglich zum Ausdruck, dass er in Ausführung der getroffenen Betriebsvereinbarung handelt.