1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 - 4 Ca 1350/05 - aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 19.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
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