LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2010
1 Ta 6/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1350/05

Sperrfrist zur Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe; Einbeziehung ratenfreier Monate bei nachträglicher Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 6/10

DRsp Nr. 2010/7856

Sperrfrist zur Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe; Einbeziehung ratenfreier Monate bei nachträglicher Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren

Die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO bildet eine absolute Zeitgrenze von 48 Monaten für die Ratenzahlungspflicht der prozesskostenhilfeberechtigten Partei. Raten auf Prozesskosten sind - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses - auch dann nur bis zum Ablauf von maximal 48 Monaten zu bezahlen, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und erst nachträglich - wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die Zahlung von Raten angeordnet wurde bzw. die Voraussetzungen dafür eingetreten sind.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 - 4 Ca 1350/05 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 19.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.