LAG Köln - Urteil vom 21.02.2013
6 Sa 1131/12
Normen:
ZOI § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1737/12

spätestens Berufungsbegründungsschrift muss Beweisantritte einhalten - Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

LAG Köln, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1131/12

DRsp Nr. 2013/19615

spätestens Berufungsbegründungsschrift muss Beweisantritte einhalten - Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

Zur Präklusion verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz nach § 67 Abs. 4 ArbGGG

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.09.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln- 15 Ca 1737/12 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZOI § 520 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Vergütung von Arbeitsunterbrechungen, sogenannten Breaks. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage durch Urteil vom 10.09.2012 weitgehend stattgegeben. Der Anspruch auf Vergütung der Arbeitsunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen und Nachtzuschlägen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2012 ergebe sich aus § 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte weder konkret habe darlegen können, durch wen und wie der Kläger vor Arbeitsantritt von der Lage seiner Pause informiert worden sei, noch hinreichend konkret Beweis angetreten habe.