Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.09.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln-
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Vergütung von Arbeitsunterbrechungen, sogenannten Breaks. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage durch Urteil vom 10.09.2012 weitgehend stattgegeben. Der Anspruch auf Vergütung der Arbeitsunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen und Nachtzuschlägen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2012 ergebe sich aus § 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte weder konkret habe darlegen können, durch wen und wie der Kläger vor Arbeitsantritt von der Lage seiner Pause informiert worden sei, noch hinreichend konkret Beweis angetreten habe.
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