LAG München - Urteil vom 15.01.2013
7 Sa 573/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9945/11

Spätehenklausel in VersorgungsordnungUnbegründete Zahlungsklage bei Eheschließung nach längerem Zusammenleben

LAG München, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 573/12

DRsp Nr. 2013/13857

Spätehenklausel in VersorgungsordnungUnbegründete Zahlungsklage bei Eheschließung nach längerem Zusammenleben

1. Eine Spätehenklausel, nach der die Witwenrente voraussetzt, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, ist unabhängig davon, ob sie die Betroffenen mittelbar oder auch unmittelbar wegen des Lebensalters benachteiligt, gemäß § 10 AGG ein zur Verfolgung des rechtmäßiges Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt und als Mittel zur Erreichung dieses Ziels (Ausschluss der Witwenrente) angemessen und erforderlich. 2. Mit der Spätehenklausel wird das Interesse des Arbeitnehmers, die Versorgung seiner Ehefrau zu erdienen und sicherzustellen, von dem Interesse der Arbeitgeberin abgegrenzt, das Ruhegeld als Teil des Arbeitslohns kalkulierbar zu halten; die Regelung wird von der sachgerechten Erwägung getragen, dass Witwenbezüge nur einer Witwe des Arbeitnehmers zustehen sollen, die nach ihrem Lebensalter noch zu seiner Generation gehört und auch seine Berufsarbeit durch ihre Fürsorge mitträgt.