Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung.
Der am 15.02.1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.04.1993 bei der Beklagten zuletzt als Leiter des Personalbüros mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 4.354,51 EUR beschäftigt.
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