LAG Köln - Urteil vom 11.05.2007
11 Sa 258/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3003/06

Sozialwidrige Kündigung bei Schlechtleistungen des Arbeitnehmers - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei langjähriger Beschäftigung und unabsichtlichen Pflichtverletzungen

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 258/07

DRsp Nr. 2007/17756

Sozialwidrige Kündigung bei Schlechtleistungen des Arbeitnehmers - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei langjähriger Beschäftigung und unabsichtlichen Pflichtverletzungen

»Die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass Schlechtleistungen des Arbeitnehmers - selbst wenn diesem kurze Zeit zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen erteilt worden sind - den Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigen, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit (hier: nahezu 12 1/2 Jahre) störungsfrei verlaufen ist und den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, keine besondere Verwerflichkeit innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen nicht absichtlich begangen hat.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung.

Der am 15.02.1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.04.1993 bei der Beklagten zuletzt als Leiter des Personalbüros mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 4.354,51 EUR beschäftigt.