Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten am 28.11.2005 wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der heute 45-jährige Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2003 als Maschinentechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden tätig. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.180,00 EUR.
Die Beklagte vertreibt und bearbeitet bei der Muttergesellschaft in F3xxxxxx hergestellte Gehäuse aus Kunststoff und Aluminium. Sie beschäftigt ihren Angaben zufolge etwa 25 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten nicht gewählt worden.
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