LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2007
2 Sa 991/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1629/05
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 428/07

Sozialwidrige Kündigung bei langanhaltender Krankheit und fehlendem Eingliederungsmanagement

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 991/06

DRsp Nr. 2007/14337

Sozialwidrige Kündigung bei langanhaltender Krankheit und fehlendem Eingliederungsmanagement

»1. § 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten.2. § 84 Abs. 2 SGB IX hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung. Unterlässt es der Arbeitgeber, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen langanhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers ein an sich gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Folge haben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten am 28.11.2005 wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der heute 45-jährige Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2003 als Maschinentechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden tätig. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.180,00 EUR.

Die Beklagte vertreibt und bearbeitet bei der Muttergesellschaft in F3xxxxxx hergestellte Gehäuse aus Kunststoff und Aluminium. Sie beschäftigt ihren Angaben zufolge etwa 25 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten nicht gewählt worden.